Die probeweise Freilassung

Personen, die interniert sind, können in den Genuss einer probeweisen Freilassung kommen.

Was ist eine Internierung?

Die Internierung einer Person mit Geistesstörung ist eine Sicherungsmaßnahme, die die Gesellschaft schützen soll. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass der Internierte die Pflege erhält, die sein Zustand im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erfordert.

Die Internierung kann für eine Person angeordnet werden:

  • die ein Verbrechen oder Vergehen gegen die körperliche oder psychische Unversehrtheit von anderen Personen begangen hat oder diese bedroht hat und
  • die zum Zeitpunkt (der Straftat und) der Entscheidung an einer Geistesstörung leidet, die ihr Urteilsvermögen oder die Kontrolle ihrer Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt, und
  • für die die Gefahr besteht, dass sie infolge ihrer Geistesstörung erneut Straftaten begeht, die die körperliche oder psychische Unversehrtheit von anderen Personen bedrohen
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Bevor eine Internierung ausgesprochen werden kann, muss zwingend ein gerichtsmedizinisches psychiatrisches Gutachten angeordnet werden.

Wer entscheidet über eine Internierung?

Nachdem ein Untersuchungsgericht oder ein Gericht die Internierung angeordnet hat, entscheidet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft (nachstehend abgekürzt „KSG“) über den weiteren Verlauf der Internierung.

Die KSG ist eine Kammer des Strafvollstreckungsgerichts. Sie setzt sich aus einem vorsitzenden Richter und zwei Beisitzern zusammen. Einer von ihnen ist in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert und der andere in klinischer Psychologie.

Die Kammer entscheidet z.B. über die Unterbringung der Person in einer Einrichtung, Ausgangserlaubnisse, Urlaube, die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung oder einer probeweisen Freilassung usw.

Wann kann eine internierte Person eine probeweise Freilassung erhalten? Wie verläuft diese?

Die probeweise Freilassung ermöglicht es der internierten Person, einer stationären oder ambulanten Behandlung zu folgen. Dies unter Einhaltung von Auflagen, die die KSG ihr während der Probezeit auferlegt.

Ein Justizassistent wird damit beauftragt, den Internierten zu begleiten. Er unterstützt und kontrolliert die Person bei der Einhaltung ihrer Auflagen, wie zum Beispiel einer psychiatrischen Begleitung nachgehen oder Kontakte zu bestimmten Personen meiden. Dazu finden regelmäßig Gespräche mit der Person statt. Auch werden Hausbesuche vereinbart.

Der Justizassistent muss der KSG regelmäßig Bericht erstatten. Er begleitet die Person, bis die KSG eine definitive Freilassung beschließt.

Die Prüfung einer definitiven Freilassung erfolgt zum ersten Mal nach drei Jahren. Stimmt die KSG einer definitiven Freilassung nicht zu, verlängert sie die Begleitung jeweils um weitere zwei Jahre.

Die KSG kann die probeweise Freilassung auf Anfrage der Staatsanwaltschaft auch widerrufen. Zum Beispiel wenn die Person die Auflagen nicht einhält, eine Gefahr für sich oder andere Personen darstellt oder sich ihr Geisteszustand verschlechtert hat.