Die vorläufige Freilassung bei Haftstrafen von zwei Jahren oder weniger

Haftstrafen von zwei Jahren oder weniger können die Verurteilten meistens mit einer elektronischen Überwachung zu Hause in ihren eigenen vier Wänden absitzen. Dazu finden Sie detaillierte Informationen in den Onlineartikeln über die elektronische Fußfessel. Meist verbüßen sie einen Teil ihrer Haftstrafe unter elektronischer Überwachung und können dann eine vorläufige Freilassung erhalten.

Bestimmte Verurteilte können ihre Haftstrafe nicht oder nur teilweise unter elektronischer Überwachung absitzen. Dazu gehören beispielsweise Personen ohne festen Wohnsitz oder gewisse Sexualstraftäter. Sie verbüßen einen Teil ihrer Haftstrafe im Gefängnis und können dann in den Genuss einer vorläufigen Freilassung kommen.

Darüber entscheidet der Gefängnisdirektor oder in manchen Fällen die Direktion Haftangelegenheiten des föderalen Justizministeriums. Der Zeitpunkt, ab dem eine vorläufige Freilassung bewilligt werden kann, hängt von der Dauer der Haftstrafe ab.

Auflagen

Die vorläufige Freilassung kann mit Auflagen verbunden sein. In diesem Fall begleitet ein Justizassistent den Verurteilten während der gesamten Dauer der vorläufigen Freilassung:

  • Er unterstützt die Person und kontrolliert die Einhaltung der Auflagen.
  • Er erstattet dem Gefängnisdirektor oder der Direktion Haftangelegenheiten des Justizministeriums regelmäßig Bericht.

Solche Auflagen werden Personen, die für eine Sexualstraftat verurteilt wurden, auferlegt. Diese müssen sich einer psychologischen Begleitung durch ein anerkanntes Zentrum in der Behandlung von Sexualstraftätern unterwerfen. Bei Sexualstraftätern entscheidet nicht der Gefängnisdirektor, sondern die Direktion Haftangelegenheiten des Justizministeriums über die vorläufige Freilassung.

Die vorläufige Freilassung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte während dieser Dauer nach der Freilassung

  • erneut Straftaten begeht oder
  • die gegebenenfalls auferlegten Auflagen nicht einhält