Was steckt hinter dem Begriff „Alternative zur Untersuchungshaft“?

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Eine Alternative zur Untersuchungshaft bedeutet, dass die Person, die einer Straftat verdächtigt wird, unter Auflagen freikommt, anstatt in Untersuchungshaft zu müssen.

Beispiel
Jemand hat einen schweren Einbruch begangen oder Drogen konsumiert und Drogenhandel betrieben. Die Polizei nimmt die Person fest und führt sie dem Untersuchungsrichter vor. Während der Untersuchungsrichter den Verdächtigen vernimmt, steht dem Beschuldigten immer ein Rechtsanwalt zur Seite.

Unter bestimmten Bedingungen kann der Untersuchungsrichter gegen die Person einen Haftbefehl erlassen. Er entscheidet, ob der/die Festgenommene ins Gefängnis muss oder unter Auflagen freikommt.

Wird die Person unter Auflagen frei gelassen, erhält sie den Beschluss des Untersuchungsrichters, d.h. die Entscheidung mit den Auflagen. Dabei handelt es sich

  • einerseits um Verpflichtungen wie etwa einer Arbeit nachzugehen, einer Therapie zu folgen oder regelmäßig Drogentests zu machen
  • andererseits um Verbote wie Kontaktverbote zum Opfer oder Mitbeschuldigten oder den Alkoholkonsum einzuschränken, gewisse Orte nicht zu besuchen

Die Alternative zur Untersuchungshaft gilt für drei Monate. Der Untersuchungsrichter entscheidet über die Verlängerung, die immer für drei Monate ab dem Datum der Entscheidung gilt. Er kann die Auflagen auch anpassen.

Wann und wie kommen die Justizassistenten ins Spiel?

Das Justizhaus erhält vom Untersuchungsrichter den Auftrag, den Beschuldigten zu unterstützen. Gleichzeitig kontrolliert das Justizhaus, ob die Person die Auflagen einhält.

Der Justizassistent lädt die betroffene Person per Brief zu einem ersten Gespräch vor, bei dem der richterliche Beschluss und die Rolle des Justizassistenten erklärt werden.

Während diesem und allen weiteren Kontakten bespricht der Justizassistent mit dem Beschuldigten, wie dieser die Auflagen einhalten kann. Bei Schwierigkeiten sucht der Justizassistent gemeinsam mit der Person nach Lösungen.

Zudem wird festgehalten, wie der Beschuldigte belegen kann, dass er sich an die Auflagen hält. So kann der Justizassistent kontrollieren.

Der Justizassistent legt regelmäßig Termine mit dem Beschuldigten fest. Er kann auch einen Hausbesuch machen.

Der Untersuchungsrichter trifft in der Akte alle Entscheidungen. Der Justizassistent schreibt regelmäßig Berichte, wie die Begleitung verläuft und ob bzw. wie der Beschuldigte die Auflagen respektiert.

Wenn er die Auflagen missachtet, kann der Untersuchungsrichter über strengere Maßnahmen entscheiden oder die Person ins Gefängnis schicken. Dies gilt auch bei neuen Straftaten.

Weitere Informationen über den Verlauf der Alternativen zur Untersuchungshaft finden Sie in unserer Broschüre im Download.

Wann endet die Alternative zur Untersuchungshaft?

Sie endet, wenn

  • die Auflagen nicht verlängert werden
  • der Beschuldigte auf Anordnung des Untersuchungsrichters oder wegen neuer Straftaten ins Gefängnis muss.

Und wenn der Beschuldigte nicht unter Auflagen freikommt?

Sollte die Person nicht freikommen, kommt sie in Untersuchungshaft. Innerhalb von fünf Tagen tagt die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz. Diese hört den Untersuchungsrichter, den Staatsanwalt und den Beschuldigten an.

Dann entscheidet sie, ob die Untersuchungshaft aufrechterhalten wird oder ob die Person unter Auflagen freikommt. Die Ratskammer und der Untersuchungsrichter können auch entscheiden, dass die Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung stattfindet. Dazu mehr im weiterführenden Link.

Sollte die Untersuchungshaft aufrechterhalten werden, muss der Beschuldigte für einen Monat ins Gefängnis. Die Ratskammer überprüft monatlich, ob die Untersuchungshaft aufrechterhalten wird. Ab dem dritten Beschluss tagt die Ratskammer nur noch alle zwei Monate.