Die bedingte Freilassung

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Die bedingte Freilassung betrifft Straftäter, die zu einer Gefängnisstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden. Bei der bedingten Freilassung wird der Häftling unter der Bedingung entlassen, bestimmte Auflagen einzuhalten. Ein Häftling kann eine bedingte Freilassung frühstens erhalten, wenn er ein Drittel seiner Gefängnisstrafe abgesessen hat. In manchen Fällen muss er länger warten, bevor er einen Antrag stellen kann.

Die Anfrage vorbereiten

Der Gefangene kann anhand von Ausgängen und Hafturlauben gewisse Schritte einleiten, um seine Rückkehr in die Gesellschaft vorzubereiten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um eine Wohnungs- und Arbeitssuche oder den Kontakt mit einer Therapieeinrichtung. Der Verurteilte wird dabei von einem Sozialarbeiter im Gefängnis und der Strafgefangenenbetreuung des Justizhauses unterstützt.

Ein Justizassistent kann ebenfalls damit beauftragt werden, eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um das Lebensumfeld kennen zu lernen und zu prüfen, inwiefern das Umfeld den Verurteilten im Falle einer bedingten Freilassung unterstützen kann oder auch nicht. Der Bericht des Justizassistenten wird der Akte beigefügt.

Die Berichte des Psychosozialen Dienstes des Gefängnisses werden ebenfalls der Anfrage beigelegt. Diese beinhalten Informationen über die aktuelle Situation sowie alle Anstrengungen, die der Verurteilte während seiner Ausgänge unternommen hat, um wieder Fuß in der Gesellschaft zu fassen. Auch der Gefängnisdirektor gibt eine schriftliche Stellungnahme ab, die eine bedingte Freilassung befürwortet oder ablehnt.

Die Entscheidung fällen

Das Strafvollstreckungsgericht ist zuständig für die bedingte Freilassung bei Haftstrafen über drei Jahren. Es besteht aus einem Richter und zwei Beisitzern, die in der Resozialisierung und dem Strafvollzug spezialisiert sind. Das Strafvollstreckungsgericht tagt im Gefängnis. Anwesend bei der Sitzung sind zudem der Staatsanwalt, der Verurteilte und sein Rechtsanwalt sowie der Gefängnisdirektor.

Bei den Strafen unter drei Jahren ist der Strafvollstreckungsrichter zuständig. In der Regel findet keine Sitzung statt und der Richter entscheidet anhand einer schriftlichen Prozedur.

Das Strafvollstreckungsgericht sowie der Strafvollstreckungsrichter überprüfen, ob der Verurteilte die Bedingungen erfüllt, um in den Genuss einer bedingten Freilassung zu kommen. Sie entscheiden, ob der Gefangene neben den allgemeinen Auflagen auch Sonderauflagen respektieren muss. Die Sonderauflagen zielen unter anderem auf folgende Bereiche ab: Beruf, Wohnung sowie Entschädigung des Opfers. Es können auch Kontaktverbote oder Verbote, bestimmte Orte aufzusuchen, sein.

Stimmen das Strafvollstreckungsgericht oder der Strafvollstreckungsrichter der Anfrage für eine bedingte Freilassung zu, kommt der Verurteilte unter den festgelegten Auflagen frei.

Auf freiem Fuß

Wenn der Verurteilte Sonderauflagen einhalten muss, wird ein Justizassistent mit der Begleitung beauftragt. Er unterstützt und kontrolliert den Verurteilten, um die Auflagen einzuhalten. Die Begleitung sieht auch Hausbesuche vor. Der Justizassistent muss regelmäßig Berichte über den Verlauf der Begleitung und die Einhaltung der Auflagen verfassen.

Die Dauer der Begleitung wird vom Strafvollstreckungsgericht oder vom Strafvollstreckungsrichter festgelegt. Sie stimmt meist mit der Dauer der Haftstrafe, die der Verurteilte noch verbüßen muss, überein – jedoch mit einem Minimum von einem Jahr.

Die bedingte Freilassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Verurteilte sich nicht an die Auflagen hält oder neue Straftaten begeht. Der Antrag auf Widerruf wird von der Staatsanwaltschaft gestellt. Das Strafvollstreckungsgericht oder der Strafvollstreckungsrichter entscheiden, ob der Verurteilte zurück ins Gefängnis muss. Sie können aber auch die Auflagen abändern oder zusätzliche Auflagen festlegen.