Die Untersuchungshaft zu Hause absitzen

Wenn vermutet wird, dass eine Person eine Straftat begangen hat, kann der Untersuchungsrichter entscheiden, dass die Person in Untersuchungshaft muss. Es ist möglich, diese unter elektronischer Überwachung abzusitzen.

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Einer Person wird vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben. Unter bestimmten Bedingungen kann der Untersuchungsrichter gegen diese Person einen Haftbefehl erlassen. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft muss.

Der Untersuchungsrichter kann allerdings entscheiden, dass die Person ihre Untersuchungshaft nicht im Gefängnis, sondern zu Hause unter elektronischer Überwachung absitzen muss.

Kein Ausgang

Der Beschuldigte darf während dieser Zeit das Haus nicht verlassen. Ausnahmen sind:

  • Ausgänge im Rahmen einer gerichtlichen Prozedur und um sich zur Polizei zu begeben
  • ein medizinischer Notfall
  • ein Fall von höherer Gewalt

Unter bestimmten Bedingungen kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten zudem verbieten, Kontakte in jeglicher Weise zu bestimmten Personen zu haben.

Das Zentrum für Elektronische Überwachung (ZEÜ) kontrolliert, ob der Beschuldigte das Haus verlässt und gegebenenfalls, ob der Ausgang zulässig ist. Das Zentrum für Elektronische Überwachung muss immer über einen Ausgang informiert sein. Die Gründe dafür, dass der Beschuldigte ausnahmsweise Ausgang hat, müssen ausreichend dokumentiert werden.

Das Zentrum für Elektronische Überwachung informiert den Untersuchungsrichter über alle Probleme. Dieser trifft dann eine Entscheidung. Im schlimmsten Fall muss die Person ihre weitere Untersuchungshaft im Gefängnis absitzen.

GPS-Überwachung

Bei dieser Form der elektronischen Überwachung gibt es eine Besonderheit. Die elektronische Fußfessel ist mit einem GPS-Gerät ausgestattet. Dies bedeutet, dass das Zentrum für Elektronische Überwachung immer genau weiß, wo die Person sich befindet. Lesen Sie diesbezüglich auch den Artikel über die technischen Modalitäten der elektronischen Fußfessel.

Wenn eine Person ihre Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung absitzt, findet keine beauftragte Begleitung durch einen Justizassistenten statt.

Wie lange muss der Beschuldigte in Untersuchungshaft bleiben?

 

Die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz tagt innerhalb von fünf Tagen, nachdem der Haftbefehl erlassen wurde. Sie hört den Untersuchungsrichter, den Staatsanwalt und den Beschuldigten an. Dann entscheidet sie, ob die Untersuchungshaft aufrechterhalten wird oder die Person beispielsweise unter Auflagen freikommt. Die Ratskammer kann auch entscheiden, dass die Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung stattfindet. Sollte die Untersuchungshaft (im Gefängnis oder unter elektronischer Überwachung zu Hause) aufrechterhalten werden, gilt dieser Beschluss für einen Monat.

 

Solange die Untersuchung der Straftat nicht abgeschlossen ist, überprüft die Ratskammer monatlich, ob die Untersuchungshaft aufrechterhalten wird. Ab dem dritten Beschluss tagt die Ratskammer nur noch alle zwei Monate. Nach Abschluss der Untersuchung entscheidet die Ratskammer, ob der Beschuldigte bis zur Verhandlung vor dem Strafgericht in Untersuchungshaft bleiben muss.

Lesen Sie auch den Artikel über die Alternative zur Untersuchungshaft.