Elektronische Überwachung bei langen Gefängnisstrafen

Bevor ein Häftling in den Genuss einer frühzeitigen Haftentlassung unter Auflagen kommt, kann er einen Antrag auf eine elektronische Überwachung stellen. Diese Form betrifft Gefängnisstrafen, deren Dauer mehr als drei Jahre beträgt.

AdobeStock_228730583_c_Thomas Reimer

Die inhaftierte Person kann sechs Monate, bevor sie die zeitlichen Bedingungen für eine bedingte Freilassung erfüllt, einen Antrag auf eine elektronische Fußfessel stellen. Den Antrag stellt der Häftling schriftlich. Das Strafvollstreckungsgericht ist für die elektronische Überwachung bei Gefängnisstrafen über drei Jahren zuständig.

Der Antrag geht seinen Weg

Der zuständige psychosoziale Dienst des Gefängnisses erstellt einen Bericht über den Wiedereingliederungsplan des Inhaftierten: Wo wird er die Zeit der elektronischen Überwachung verbringen? Hat er eine Beschäftigung? Geht er einer Therapie nach?

Das Justizhaus wird damit beauftragt, eine Sozialuntersuchung im Lebensumfeld des Betroffenen durchzuführen. Zudem gibt der Gefängnisdirektor eine schriftliche Stellungnahme ab, die eine elektronische Überwachung befürwortet oder ablehnt.

Das Strafvollstreckungsgericht gibt grünes Licht

Stimmt das Strafvollstreckungsgericht einer Entlassung unter elektronischer Überwachung zu, kann der Inhaftierte das Gefängnis verlassen. Er erhält am Tag seiner Entlassung eine elektronische Fußfessel.

Die Rolle des Justizassistenten besteht darin, die Person während der Zeit der elektronischen Überwachung zu begleiten. Er erstellt je nach Situation der betroffenen Person einen individuellen Stundenplan. So trägt er zum Beispiel der Tatsache Rechnung, dass die Person arbeiten geht, dass sie krankgeschrieben ist usw.

Die Zeiten, an denen sie das Haus nicht verlassen darf, kontrolliert das Zentrum für elektronische Überwachung (ZEÜ). Missachtet die Person den vorgeschriebenen Stundenplan, wird der Justizassistent informiert. Dieser holt Erklärungen bei der verurteilten Person ein und gibt sie dem Zentrum sowie dem Strafvollstreckungsgericht weiter.

Der Justizassistent ist ebenfalls damit beauftragt, die einzuhaltenden Auflagen, wie z. Bsp. Arbeitssuche oder Therapie, zu begleiten und kontrollieren. Er erstellt regelmäßig Berichte, die dem Zentrum für Elektronische Überwachung, dem Strafvollstreckungsgericht und dem Gefängnisdirektor übermittelt werden.

Die Person erhält auch Hafturlaube von 36 Stunden ohne Kontrolle. Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet über die Häufigkeit der Hafturlaube.

Hält die Person sich nicht an den vereinbarten Stundenplan und/oder die auferlegten Auflagen, kann das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter elektronischer Überwachung widerrufen.

Sobald die Person die zeitlichen Bedingungen für eine bedingte Freilassung erfüllt, kann sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, im Rahmen einer Internierungsmaßnahme eine gewisse Zeit zu Hause unter elektronischer Überwachung zu verbringen. Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft, die beim Strafvollstreckungsgericht angegliedert ist, entscheidet über den Zeitpunkt dieser Modalität.

 

Bei einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht kann die Dauer dieser Zusatzstrafe ganz oder teilweise in einer Haftanstalt, unter elektronischer Überwachung zu Hause oder in Freiheit unter Auflagen verbüßt werden.